Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO
BUBU Brain – Memory-Kerne · Fassung: AVV-2026.1 · abgeschlossen am: [Datum des Abschlusses]
zwischen
[Name des Unternehmens], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land], USt-IdNr.: [USt-IdNr.], vertreten bzw. handelnd durch: [handelnde Person]
– „Verantwortlicher“ –
und
Swarmworx GmbH, Kirchstraße 4–12, 49632 Essen (Oldenburg), Amtsgericht Oldenburg HRB 224217, USt-IdNr. DE465370176, Geschäftsführer: Jens Bührmann
– „Auftragsverarbeiter“ –
Dieser Vertrag besteht aus den Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission nach Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 vom 4. Juni 2021 (Teil A, mit den Anhängen I bis IV) und ergänzenden Bestimmungen (Teil B), die den Standardvertragsklauseln nicht widersprechen (Klausel 2 lit. b).
Teil A – Standardvertragsklauseln
ABSCHNITT I
Klausel 1 – Zweck und Anwendungsbereich
a) Mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) soll sichergestellt werden, dass Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) eingehalten wird.
b) Die in Anhang I aufgeführten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter haben diesen Klauseln zugestimmt, um die Einhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten.
c) Diese Klauseln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Anhang II.
d) Die Anhänge I bis IV sind Bestandteil der Klauseln.
e) Diese Klauseln gelten unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Verantwortliche gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt.
f) Diese Klauseln stellen für sich allein genommen nicht sicher, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit internationalen Datenübermittlungen gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt werden.
Klausel 2 – Unabänderbarkeit der Klauseln
a) Die Parteien verpflichten sich, die Klauseln nicht zu ändern, es sei denn, zur Ergänzung oder Aktualisierung der in den Anhängen angegebenen Informationen.
b) Dies hindert die Parteien nicht daran, die in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln in einen umfangreicheren Vertrag aufzunehmen und weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern diese weder unmittelbar noch mittelbar im Widerspruch zu den Klauseln stehen oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden.
Klausel 3 – Auslegung
a) Werden in diesen Klauseln die in der Verordnung (EU) 2016/679 definierten Begriffe verwendet, so haben diese Begriffe dieselbe Bedeutung wie in dieser Verordnung.
b) Diese Klauseln sind im Lichte der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 auszulegen.
c) Diese Klauseln dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechten und Pflichten zuwiderläuft oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneidet.
Klausel 4 – Vorrang
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen damit zusammenhängender Vereinbarungen, die zwischen den Parteien bestehen oder später eingegangen oder geschlossen werden, haben diese Klauseln Vorrang.
Klausel 5 – Kopplungsklausel (fakultativ)
Wird nicht verwendet.
ABSCHNITT II – PFLICHTEN DER PARTEIEN
Klausel 6 – Beschreibung der Verarbeitung
Die Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge, insbesondere die Kategorien personenbezogener Daten und die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden, sind in Anhang II aufgeführt.
Klausel 7 – Pflichten der Parteien
7.1 Weisungen
a) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen, es sei denn, er ist nach Unionsrecht oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats, dem er unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht dies nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Der Verantwortliche kann während der gesamten Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten weitere Weisungen erteilen. Diese Weisungen sind stets zu dokumentieren.
b) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass vom Verantwortlichen erteilte Weisungen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 oder geltende Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.
7.2 Zweckbindung
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang II genannten spezifischen Zweck(e), sofern er keine weiteren Weisungen des Verantwortlichen erhält.
7.3 Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Daten werden vom Auftragsverarbeiter nur für die in Anhang II angegebene Dauer verarbeitet.
7.4 Sicherheit der Verarbeitung
a) Der Auftragsverarbeiter ergreift mindestens die in Anhang III aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dies umfasst den Schutz der Daten vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und den Zwecken der Verarbeitung sowie den für die betroffenen Personen verbundenen Risiken gebührend Rechnung.
b) Der Auftragsverarbeiter gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der erhaltenen personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
7.5 Sensible Daten
Falls die Verarbeitung personenbezogene Daten betrifft, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten enthalten (im Folgenden „sensible Daten“), wendet der Auftragsverarbeiter spezielle Beschränkungen und/oder zusätzliche Garantien an.
7.6 Dokumentation und Einhaltung der Klauseln
a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können.
b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise.
c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen.
d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt.
e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.
7.7 Einsatz von Unterauftragsverarbeitern
a) OPTION 2 – VORHERIGE ALLGEMEINE SCHRIFTLICHE GENEHMIGUNG: Der Auftragsverarbeiter besitzt die allgemeine Genehmigung des Verantwortlichen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, die in einer vereinbarten Liste aufgeführt sind. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen mindestens 14 Tage im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Verantwortlichen damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der betreffenden Unterauftragsverarbeiter(s) Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann.
b) Beauftragt der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen), so muss diese Beauftragung im Wege eines Vertrags erfolgen, der dem Unterauftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten auferlegt wie diejenigen, die für den Auftragsverarbeiter gemäß diesen Klauseln gelten. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten erfüllt, denen der Auftragsverarbeiter entsprechend diesen Klauseln und gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt.
c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen Untervergabevereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der Auftragsverarbeiter den Wortlaut der Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen.
d) Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit dem Auftragsverarbeiter geschlossenen Vertrag nachkommt. Der Auftragsverarbeiter benachrichtigt den Verantwortlichen, wenn der Unterauftragsverarbeiter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
e) Der Auftragsverarbeiter vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach der Verantwortliche – im Falle, dass der Auftragsverarbeiter faktisch oder rechtlich nicht mehr besteht oder zahlungsunfähig ist – das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die personenbezogenen Daten zu löschen oder zurückzugeben.
7.8 Internationale Datenübermittlungen
a) Jede Übermittlung von Daten durch den Auftragsverarbeiter an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen oder zur Einhaltung einer speziellen Bestimmung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, und muss mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang stehen.
b) Der Verantwortliche erklärt sich damit einverstanden, dass in Fällen, in denen der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter gemäß Klausel 7.7 für die Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen) in Anspruch nimmt und diese Verarbeitungstätigkeiten eine Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 beinhalten, der Auftragsverarbeiter und der Unterauftragsverarbeiter die Einhaltung von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen können, indem sie Standardvertragsklauseln verwenden, die von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen wurden, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Standardvertragsklauseln erfüllt sind.
Klausel 8 – Unterstützung des Verantwortlichen
a) Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt.
b) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu beantworten. Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b befolgt der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen.
c) Abgesehen von der Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen gemäß Klausel 8 Buchstabe b zu unterstützen, unterstützt der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen zudem bei der Einhaltung der folgenden Pflichten:
- Pflicht zur Durchführung einer Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten (im Folgenden „Datenschutz-Folgenabschätzung“), wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat;
- Pflicht zur Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) vor der Verarbeitung, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft;
- Pflicht zur Gewährleistung, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, indem der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich unterrichtet, wenn er feststellt, dass die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind;
- Verpflichtungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679.
d) Die Parteien legen in Anhang III die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Unterstützung des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter bei der Anwendung dieser Klausel sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest.
Klausel 9 – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten arbeitet der Auftragsverarbeiter mit dem Verantwortlichen zusammen und unterstützt ihn entsprechend, damit der Verantwortliche seinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 nachkommen kann, wobei der Auftragsverarbeiter die Art der Verarbeitung und die ihm zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt.
9.1 Verletzung des Schutzes der vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen wie folgt:
a) bei der unverzüglichen Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n), nachdem dem Verantwortlichen die Verletzung bekannt wurde, sofern relevant (es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen);
b) bei der Einholung der folgenden Informationen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Meldung des Verantwortlichen anzugeben sind, wobei diese Informationen mindestens Folgendes umfassen müssen:
- die Art der personenbezogenen Daten, soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen sowie der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
- die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
- die vom Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Wenn und soweit nicht alle diese Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt;
c) bei der Einhaltung der Pflicht gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679, die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn diese Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.
9.2 Verletzung des Schutzes der vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten meldet der Auftragsverarbeiter diese dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung muss zumindest folgende Informationen enthalten:
a) eine Beschreibung der Art der Verletzung (möglichst unter Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen Datensätze);
b) Kontaktdaten einer Anlaufstelle, bei der weitere Informationen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eingeholt werden können;
c) die voraussichtlichen Folgen und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Wenn und soweit nicht alle diese Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt.
Die Parteien legen in Anhang III alle sonstigen Angaben fest, die der Auftragsverarbeiter zur Verfügung zu stellen hat, um den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflichten gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu unterstützen.
ABSCHNITT III – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Klausel 10 – Verstöße gegen die Klauseln und Beendigung des Vertrags
a) Falls der Auftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesen Klauseln nicht nachkommt, kann der Verantwortliche – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 – den Auftragsverarbeiter anweisen, die Verarbeitung personenbezogener Daten auszusetzen, bis er diese Klauseln einhält oder der Vertrag beendet ist. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage ist, diese Klauseln einzuhalten.
b) Der Verantwortliche ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn
- der Verantwortliche die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter gemäß Buchstabe a ausgesetzt hat und die Einhaltung dieser Klauseln nicht innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach der Aussetzung, wiederhergestellt wurde;
- der Auftragsverarbeiter in erheblichem Umfang oder fortdauernd gegen diese Klauseln verstößt oder seine Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht erfüllt;
- der Auftragsverarbeiter einer bindenden Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder der zuständigen Aufsichtsbehörde(n), die seine Pflichten gemäß diesen Klauseln oder der Verordnung (EU) 2016/679 zum Gegenstand hat, nicht nachkommt.
c) Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn der Verantwortliche auf der Erfüllung seiner Anweisungen besteht, nachdem er vom Auftragsverarbeiter darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine Anweisungen gegen geltende rechtliche Anforderungen gemäß Klausel 7.1 Buchstabe b verstoßen.
d) Nach Beendigung des Vertrags löscht der Auftragsverarbeiter nach Wahl des Verantwortlichen alle im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten und bescheinigt dem Verantwortlichen, dass dies erfolgt ist, oder er gibt alle personenbezogenen Daten an den Verantwortlichen zurück und löscht bestehende Kopien, sofern nicht nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten gewährleistet der Auftragsverarbeiter weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln.
Anhang I – Liste der Parteien
Verantwortlicher
- Name: [Name des Unternehmens]
- Anschrift: [Straße], [PLZ] [Ort], [Land]
- USt-IdNr.: [USt-IdNr.]
- Name, Funktion und Kontaktdaten der Kontaktperson: [handelnde Person] (Kontakt: die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse)
- Tätigkeiten, die für die nach diesen Klauseln übermittelten Daten von Belang sind: Nutzung des Dienstes BUBU Brain (Memory-Kerne) für eigene KI-Anwendungen
- Unterschrift und Datum des Beitritts: elektronisch abgeschlossen am [Datum des Abschlusses] (Fassung AVV-2026.1); siehe Teil B Nr. 1
- Rolle: Verantwortlicher
Auftragsverarbeiter
- Name: Swarmworx GmbH
- Anschrift: Kirchstraße 4–12, 49632 Essen (Oldenburg), Deutschland
- Name, Funktion und Kontaktdaten der Kontaktperson: Jens Bührmann, Geschäftsführer, support@swarmworx.com
- Datenschutzbeauftragter: Lev Lexow, Legaltrust GmbH, Lietzenburger Str. 93-95, 10719 Berlin, datenschutz@legaltrust.de
- Tätigkeiten, die für die nach diesen Klauseln übermittelten Daten von Belang sind: Betrieb des Dienstes BUBU Brain (Speicher für KI-Anwendungen)
- Unterschrift und Datum des Beitritts: elektronisch abgeschlossen am [Datum des Abschlusses] (Fassung AVV-2026.1); siehe Teil B Nr. 1
- Rolle: Auftragsverarbeiter
Anhang II – Beschreibung der Verarbeitung
Kategorien betroffener Personen
Der Verantwortliche bestimmt, welche Inhalte seine KI-Anwendungen in den Memory-Kernen speichern. Betroffen sein können insbesondere:
- Beschäftigte, Beauftragte und Organmitglieder des Verantwortlichen, die KI-Anwendungen mit den Memory-Kernen nutzen;
- Kunden, Interessenten und Geschäftspartner des Verantwortlichen sowie deren Ansprechpartner;
- sonstige Personen, die in Gesprächen, Notizen oder Dokumenten vorkommen, die der Verantwortliche über seine KI-Anwendungen speichert.
Kategorien personenbezogener Daten
- Inhalte der Memory-Kerne: Texte, die die KI-Anwendungen des Verantwortlichen speichern (z. B. Gesprächsverläufe, Notizen, Zusammenfassungen, importierte Nachrichten), mit allen darin enthaltenen personenbezogenen Daten;
- Angaben je Eintrag: Zeitpunkt, Sitzungskennung, Absenderbezeichnung und -kennung, Bezeichnung des KI-Modells, Schlagwörter, Herkunftsangaben, technische Kennungen und Prüfwerte;
- Zugangsschlüssel (API-Schlüssel) der Memory-Kerne.
Nicht Gegenstand dieses Vertrags sind:
- die Konto-, Vertrags-, Rechnungs- und Zahlungsdaten des Verantwortlichen selbst und seiner Kontaktperson;
- das Zugriffsprotokoll der Schnittstelle (Zeitpunkt, betroffener Kern, aufgerufene Funktion, Kennung des Zugangsschlüssels, gekürzte IP-Adresse) und die Protokolldateien der Webserver (vollständige IP-Adresse, 14 Tage), die der Auftragsverarbeiter für die Sicherheit des Dienstes und zur Erkennung von Missbrauch führt.
Diese Daten verarbeitet der Auftragsverarbeiter als eigener Verantwortlicher nach seiner Datenschutzerklärung.
Übermittelte sensible Daten (falls zutreffend) und angewandte Beschränkungen oder Garantien
Die Memory-Kerne können sensible Daten im Sinne von Klausel 7.5 enthalten. Ob und auf welcher Rechtsgrundlage (Art. 9 Abs. 2 DSGVO) solche Daten gespeichert werden, entscheidet und verantwortet der Verantwortliche. Daten, die einem Berufsgeheimnis nach § 203 StGB unterliegen, speichert der Verantwortliche nur nach gesonderter Vereinbarung (AGB für Unternehmen § 9 Abs. 2). Für alle Inhalte, also auch für sensible Daten, gelten:
- Verschlüsselung des Nachrichtentextes und weiterer Inhaltsfelder bei der Speicherung mit einem je Kern abgeleiteten Schlüssel (Einzelheiten und Grenzen: Anhang III Nr. 1);
- Zugriff auf einen Kern nur mit einem Zugangsschlüssel dieses Kerns; strikte Trennung der Kerne (Anhang III Nr. 2);
- keine inhaltliche Auswertung, keine Profilbildung, keine Verwendung für das Training von KI-Modellen, keine Weitergabe an Dritte außer den Unterauftragsverarbeitern nach Anhang IV;
- Zugriff des Personals auf Inhalte nur, soweit dies für Betrieb, Sicherung, Fehlerbehebung oder auf Weisung des Verantwortlichen unbedingt erforderlich ist (Klausel 7.4 lit. b).
Der Dienst ist kein Ende-zu-Ende-verschlüsseltes System: Der Auftragsverarbeiter verwaltet die Schlüssel auf seinen Servern; Personen mit administrativem Zugriff auf die Server könnten Inhalte technisch lesen.
Art der Verarbeitung
Speichern, Ordnen (Indexieren für die Wortsuche), Durchsuchen, Abrufen und Bereitstellen über die Schnittstellen (REST-API, Model Context Protocol), Export, Berichtigung, Einschränkung und Löschung auf Anforderung über die Schnittstellen oder das Kundenkonto, Sichern (Backup) und Wiederherstellen, Löschen nach Vertragsende. Der Auftragsverarbeiter betreibt selbst kein KI-Sprachmodell und verwendet Inhalte nicht zum Training von KI-Modellen.
Zweck(e), für die die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden
Bereitstellung des Dienstes BUBU Brain nach dem Hauptvertrag: dauerhafter Speicher, aus dem die KI-Anwendungen des Verantwortlichen Inhalte in späteren Sitzungen wiederfinden; dazu Betrieb, Sicherheit, Datensicherung und Fehlerbehebung des Dienstes.
Die KI-Anwendung, mit der der Verantwortliche auf seine Memory-Kerne zugreift (z. B. Claude, ChatGPT, Cursor oder eigene Agenten), wählt und beauftragt der Verantwortliche selbst. Deren Anbieter sind keine Unterauftragsverarbeiter des Auftragsverarbeiters; Datenflüsse zwischen dem Verantwortlichen und diesen Anbietern liegen außerhalb dieses Vertrags.
Dauer der Verarbeitung
- Für die Laufzeit des jeweiligen Vertrags über einen Memory-Kern (Hauptvertrag).
- Endet der Vertrag über einen Kern durch Kündigung, endet der Zugriff mit dem Vertragsende; der Kern wird 14 Tage danach mit allen Inhalten und Zugangsschlüsseln gelöscht.
- Nach einer gescheiterten oder zurückgebuchten Abbuchung wird der Zugriff auf den Kern gesperrt (Tag 0); die Inhalte bleiben erhalten. Der Auftragsverarbeiter erinnert am Tag 7 und kündigt den Vertrag über den Kern, wenn bis zum Tag 14 keine Zahlung eingegangen ist, ohne weitere Mahnung (AGB für Unternehmen § 8). Danach gilt die Löschfrist von 14 Tagen nach Vertragsende (Tag 28 ab Beginn der Sperre). Bis zur Löschung stellt der Auftragsverarbeiter die Inhalte auf Verlangen in Textform als Export bereit, auch während der Sperre.
- Löscht der Verantwortliche sein Konto, werden alle Kerne sofort gelöscht; die übrigen Kontodaten werden sofort anonymisiert und 30 Tage danach endgültig gelöscht.
- Nach der Löschung eines Kerns erhält der Verantwortliche eine Löschbescheinigung per E-Mail (Teil B Nr. 4).
- Der Nachweis über den Abschluss dieses Vertrags (Vertragstext, Angaben des Verantwortlichen, Zeitpunkt) wird zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht des Auftragsverarbeiters drei Jahre nach dem Vertragsende, gerechnet zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, aufbewahrt und danach gelöscht; er enthält keine Inhalte der Memory-Kerne.
- Gelöschte Daten können noch bis zu 9 Tage in den täglichen Datensicherungen enthalten sein; danach werden sie dort durch die automatische Rotation entfernt. Fällt die tägliche Sicherung aus, verlängert sich diese Frist bis zum nächsten erfolgreichen Lauf. Sicherungen, die vor einer Auslieferung neuer Software angelegt werden, werden nach 7 Tagen gelöscht.
Bei der Übermittlung an (Unter-)Auftragsverarbeiter auch Gegenstand, Art und Dauer der Verarbeitung
Siehe Anhang IV. Die Dauer entspricht der Dauer dieses Vertrags einschließlich der oben genannten Löschfristen.
Anhang III – Technische und organisatorische Maßnahmen
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen ergeben sich aus der Anlage 1 „Technische und organisatorische Maßnahmen“ in der bei Abschluss gültigen Fassung, die diesem Vertrag beigefügt ist.
Anhang IV – Liste der Unterauftragsverarbeiter
Der Verantwortliche hat die Beauftragung der Unterauftragsverarbeiter genehmigt, die in der Anlage 2 „Liste der Unterauftragsverarbeiter“ in der bei Abschluss gültigen Fassung aufgeführt sind (Klausel 7.7 lit. a, Option 2). Diese Fassung ist diesem Vertrag beigefügt; spätere Änderungen der Liste richten sich nach Teil B Nr. 6.
Teil B – Ergänzende Bestimmungen
Diese Bestimmungen ergänzen Teil A. Bei einem Widerspruch geht Teil A vor (Klausel 4).
1. Abschluss und Form. Der Vertrag wird elektronisch abgeschlossen (Art. 28 Abs. 9 DSGVO): mit der Registrierung als Unternehmer oder, für Konten ohne abgeschlossenen Vertrag, im Kundenkonto vor der nächsten Buchung. Die handelnde Person versichert dabei, zur Vertretung des Verantwortlichen berechtigt zu sein. Der Auftragsverarbeiter speichert den abgeschlossenen Text mit Fassung, Zeitpunkt und den Angaben des Verantwortlichen unveränderlich und stellt ihn im Kundenkonto als PDF bereit.
2. Verhältnis zum Hauptvertrag. Hauptvertrag sind die Verträge über die Memory-Kerne des Kontos nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmen. Dieser Vertrag gilt für alle Memory-Kerne des Kontos, auch für später gebuchte, und endet, wenn der letzte Vertrag über einen Kern des Kontos beendet und alle Daten nach Anhang II gelöscht sind.
3. Weisungen. Dokumentierte Weisungen sind dieser Vertrag, der Hauptvertrag und die Nutzung der Funktionen des Dienstes durch den Verantwortlichen und die von ihm eingesetzten KI-Anwendungen (Speichern, Abrufen, Export, Berichtigung, Einschränkung, Löschung). Weitere Weisungen erteilt der Verantwortliche in Textform an support@swarmworx.com. Weisungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, behandeln die Parteien als Antrag auf Leistungsänderung.
4. Rückgabe und Löschung (Klausel 10 lit. d). Der Verantwortliche kann die Inhalte jederzeit, solange er Zugriff auf einen Kern hat, selbst exportieren. Bis zur Löschung stellt der Auftragsverarbeiter die Inhalte auf Verlangen in Textform als Export bereit, auch während einer Sperre (Rückgabe). Nach Ablauf der Fristen nach Anhang II löscht der Auftragsverarbeiter die Daten und bescheinigt die Löschung des Kerns unaufgefordert per E-Mail an die im Kundenkonto hinterlegte Adresse; die Bescheinigung nennt den Zeitpunkt, zu dem die Daten auch aus den Datensicherungen entfernt sind (Anhang II).
5. Prüfungen (Klausel 7.6). Der Auftragsverarbeiter weist die Einhaltung vorrangig durch Auskünfte und Unterlagen nach (insbesondere Anhang III und Nachweise der Unterauftragsverarbeiter). Prüfungen vor Ort kündigt der Verantwortliche mindestens 14 Tage vorher in Textform an; sie finden zu üblichen Geschäftszeiten statt, ohne den Betrieb zu stören, und durch Personen, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Rechenzentren werden von Hetzner betrieben; dort tritt der Nachweis durch Unterlagen von Hetzner an die Stelle einer Inspektion. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten; den nachgewiesenen Aufwand für Prüfungen vor Ort, die über eine Prüfung je Kalenderjahr hinausgehen, ersetzt der Verantwortliche, es sei denn, ein Verstoß des Auftragsverarbeiters gegen diesen Vertrag war der Anlass.
6. Änderungen der Unterauftragsverarbeiter (Klausel 7.7). Die Unterrichtung erfolgt per E-Mail an die im Kundenkonto hinterlegte Adresse und durch einen Hinweis im Kundenkonto. Einwände erhebt der Verantwortliche innerhalb der Frist von 14 Tagen in Textform an support@swarmworx.com. Kann der Auftragsverarbeiter den Einwand nicht ausräumen, darf der Verantwortliche die Verträge über seine Memory-Kerne ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des geplanten Wechsels kündigen; im Voraus bezahlte Entgelte für die Zeit danach werden anteilig erstattet.
7. Meldung von Verletzungen (Klausel 9.2). Der Auftragsverarbeiter meldet Verletzungen per E-Mail an die im Kundenkonto hinterlegte Adresse. Anlaufstelle für Rückfragen ist support@swarmworx.com.
8. Haftung. Für die Haftung gegenüber betroffenen Personen gilt Art. 82 DSGVO. Im Verhältnis der Parteien gelten die Haftungsregeln des Hauptvertrags, soweit Art. 82 DSGVO nicht entgegensteht und unbeschadet der Haftung des Auftragsverarbeiters für seine Unterauftragsverarbeiter nach Klausel 7.7 lit. d.
9. Vergütung. Leistungen nach diesem Vertrag sind mit dem Entgelt des Hauptvertrags abgegolten.
10. Neue Fassungen. Ändert der Auftragsverarbeiter diesen Vertrag (außer Anhang IV nach Nr. 6), stellt er die neue Fassung im Kundenkonto zur Annahme bereit. Bis zur Annahme gilt die bisherige Fassung fort. Nimmt der Verantwortliche die neue Fassung nicht innerhalb von 30 Tagen an, gilt die bisherige Fassung weiter. Ist dem Auftragsverarbeiter die Fortführung der bisherigen Fassung aus Rechtsgründen nicht zumutbar, kann er die Verträge über die Memory-Kerne des Kontos mit einer Frist von 30 Tagen kündigen; im Voraus bezahlte Entgelte für die Zeit danach werden anteilig erstattet.
11. Schlussbestimmungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der nach dem Hauptvertrag vereinbarte Gerichtsstand. Sollte eine Bestimmung von Teil B unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen und Teil A wirksam.
Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)
Fassung: TOM-2026.1
Anlage 1 zum Auftragsverarbeitungsvertrag (Anhang III) · Stand: 21. Oktober 2026
Swarmworx GmbH – Dienst BUBU Brain (Memory-Kerne). Die Maßnahmen gelten für alle Systeme, auf denen Daten des Verantwortlichen verarbeitet werden.
1. Pseudonymisierung und Verschlüsselung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO)
- Inhalte der Memory-Kerne: Der Nachrichtentext, Herkunftsangaben und Schlagwörter jedes Eintrags sowie Protokoll-, Archiv-, Index- und Zustandsdateien der Kerne werden bei der Speicherung mit AES-256-GCM verschlüsselt. Für jeden Kern wird ein eigener Schlüssel abgeleitet (HKDF-SHA256); die Kennung des Kerns ist als Zusatzdatum gebunden, sodass verschlüsselte Daten nicht in einem anderen Kern entschlüsselt werden können. Schlägt eine Entschlüsselung fehl, wird der Inhalt nicht ausgeliefert. Ohne gültigen Schlüssel startet der Speicherdienst nicht.
- Grenzen: Unverschlüsselt gespeichert werden je Eintrag technische Angaben wie Zeitpunkt, Sitzungskennung, Absenderbezeichnung und -kennung, Modellbezeichnung und Prüfwerte. Während der Verarbeitung liegen Inhalte im Arbeitsspeicher unverschlüsselt vor. Die Datenträger der Server sind nicht zusätzlich verschlüsselt. Die Schlüssel werden auf den Servern des Auftragsverarbeiters verwaltet; es handelt sich nicht um eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
- Weitere Felder: API-Schlüssel und Geheimnisse der Zwei-Faktor-Anmeldung sind in der Datenbank mit AES-256-GCM verschlüsselt; Passwörter werden nur als Hash (argon2id) gespeichert. Datenexporte des Kontos werden verschlüsselt bereitgestellt und nach Ablauf der Abrufzeit (Standard 24 Stunden, höchstens 7 Tage) gelöscht.
- Übertragung: Verbindungen aus dem Internet zum Dienst sind mit TLS verschlüsselt. E-Mails werden mit erzwungener STARTTLS-Verschlüsselung versendet.
- Pseudonymisierung: IP-Adressen im Konto- und im Zugriffsprotokoll werden bereits beim Schreiben gekürzt (IPv4 auf /24; IPv6 auf /64 im Kontoprotokoll bzw. /48 im Zugriffsprotokoll). Die Protokolldateien der Webserver enthalten die vollständige IP-Adresse und werden nach 14 Tagen gelöscht.
2. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Zutrittskontrolle. Alle Server sind virtuelle Server des Hosters Hetzner Online GmbH in dessen Rechenzentren in Deutschland; die Server des Dienstes stehen in Falkenstein (Vogtland). Eigene Serverräume oder eigene Hardware betreibt der Auftragsverarbeiter nicht; der physische Schutz der Rechenzentren obliegt Hetzner (Unterauftragsverarbeiter nach Anhang IV).
Zugangskontrolle.
- Anmeldung an den Servern nur per SSH mit Schlüssel; die Passwortanmeldung ist auf allen Servern abgeschaltet. SSH ist aus dem Internet nicht erreichbar; der administrative Zugang erfolgt über ein VPN (WireGuard) bzw. das private Netz.
- Paketfilter auf jedem Server und Firewalls des Hosters; interne Dienste sind nur im privaten Netz erreichbar.
- Auf den Servern der Memory-Kerne, des Gateways, der Authentifizierung, des Monitorings und des Code- und Sicherungsservers werden Sicherheitsupdates des Betriebssystems automatisch eingespielt; dort sind außerdem fail2ban und auditd aktiv.
- Kundenkonten: Passwort-Hash argon2id, optionale Zwei-Faktor-Anmeldung (TOTP), Begrenzung der Anfragerate bei sicherheitsrelevanten Vorgängen.
Zugriffskontrolle.
- Zugriff auf einen Memory-Kern nur mit einem Zugangsschlüssel dieses Kerns; Schlüssel haben Berechtigungen (z. B. lesen, schreiben, löschen, exportieren), das Gateway lässt nur ausdrücklich freigegebene Funktionen zu.
- Die Verwaltungsoberfläche ist nur über das VPN erreichbar. Personengebundene Admin-Sitzungen sind nur mit Zwei-Faktor-Anmeldung möglich; Aufrufe zwischen Diensten erfolgen ohne Sitzung nur mit einem Dienstschlüssel und nur aus dem internen Netz.
- Die Dienste untereinander authentisieren sich mit gemeinsamen Geheimnissen; der Speicherdienst nimmt ohne dieses Geheimnis keine Anfragen an.
Trennungskontrolle.
- Jeder Memory-Kern hat einen eigenen Speicherbereich und einen eigenen Verschlüsselungsschlüssel.
- Die Zuordnung eines Kerns ergibt sich ausschließlich aus dem geprüften Zugangsschlüssel; eine vom Client gesendete Kernkennung wird verworfen. Anfragepfade werden vor jeder Berechtigungsprüfung normalisiert.
- Ein freigewordener Speicherplatz wird erst nach einer Wartezeit neu vergeben (Standard 24 Stunden, technisch erzwungen mindestens 1 Stunde).
- Die Mandantentrennung wurde in einem eigenen Audit über alle Dienste geprüft (Oktober 2026).
3. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Weitergabekontrolle. Übertragung aus dem Internet nur über TLS. Zwischen den Diensten laufen Verbindungen im privaten, vom Internet getrennten Netz des Hosters; jede Anfrage trägt ein gemeinsames Geheimnis. Datensicherungen werden ausschließlich vom Sicherungsserver abgeholt; der dafür genutzte Schlüssel ist auf diesen Server und auf den Sicherungsbefehl beschränkt.
Eingabekontrolle. Wichtige Vorgänge im Kundenkonto (z. B. Anmeldungen, Buchungen, Löschungen, Einwilligungen, Erklärungen zu Widerruf und Kündigung) werden mit Zeitpunkt protokolliert, Zugriffe auf die Schnittstelle der Memory-Kerne mit Zeitpunkt, Kern, Funktion und Schlüsselkennung. Fehlgeschlagene Löschungen von Kernen werden protokolliert.
Änderungen am System werden über ein Versionskontrollsystem eingespielt; Auslieferungen laufen über ein Skript mit Funktionsprüfung.
4. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
- Tägliche Datensicherung aller produktiven Server durch die Sicherungsfunktion des Hosters (bis zu 7 Sicherungsstände je Server) und zusätzlich tägliche eigene Sicherung von Datenbank und Memory-Kernen auf einen gesonderten Server (Aufbewahrung rund 8 bis 9 Tage, danach automatische Löschung; die jeweils letzte Sicherung bleibt, bis eine neuere vorliegt). In den Sicherungen sind die Kerninhalte wie im Betrieb verschlüsselt (Nr. 1); die eigenen Sicherungen sind seit dem 21. Oktober 2026 zusätzlich als Ganzes verschlüsselt.
- Zwei Web-Server hinter einem Lastverteiler; der Speicherdienst läuft mit mehreren Arbeitsprozessen.
- Laufende Überwachung der Dienste mit Alarm per E-Mail.
- Zeitsynchronisation aller Server.
5. Rasche Wiederherstellung (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO)
- Die Wiederherstellung der Datenbank und der Memory-Kerne aus der eigenen Sicherung ist dokumentiert.
- Eine Wiederherstellung aus der eigenen Sicherung wurde am 19.10.2026 erfolgreich erprobt.
6. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO)
- Sicherheits- und Mandantentrennungs-Audits (zuletzt Oktober 2026), Prüfung jeder Änderung vor der Auslieferung (automatische Tests, Funktionsprüfung nach dem Ausrollen).
- Tägliche automatische Prüfung, ob für alle produktiven Server aktuelle Sicherungen des Hosters vorliegen.
7. Auftragskontrolle und Unterstützung des Verantwortlichen (Klauseln 7.7, 8, 9)
- Vertraulichkeit: Alle Personen mit Zugang zu Servern, Datenbank oder Sicherungen sind auf Vertraulichkeit und Datenschutz verpflichtet; externe Personen erhalten Zugang nur mit Vertrag nach Art. 28 DSGVO oder als weisungsgebundene Beauftragte (Art. 29 DSGVO).
- KI-Werkzeuge: KI-gestützte Werkzeuge werden im Betrieb nur mit der Vorgabe eingesetzt, keine Inhalte der Memory-Kerne, Datenbankinhalte oder Sicherungen auszulesen; ihre Zugriffe auf Produktionssysteme erfolgen über personengebundene, protokollierte Zugänge.
- Unterauftragsverarbeiter nur nach Anhang IV und mit Vertrag nach Art. 28 DSGVO.
- Betroffenenrechte: Der Verantwortliche kann über die Schnittstelle und das Kundenkonto selbst Inhalte abrufen und exportieren (Auskunft, Datenübertragbarkeit), einzelne Einträge berichtigen, einschränken und löschen sowie ganze Kerne löschen. Weitergehende Unterstützung auf Anfrage an support@swarmworx.com.
- Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten: Wer eine mögliche Verletzung bemerkt, meldet sie sofort der Geschäftsführung; diese bewertet sie, dokumentiert Sachverhalt, Folgen und Maßnahmen und informiert betroffene Verantwortliche unverzüglich nach Kenntnis, mit den Angaben nach Klausel 9.2 (fehlende Angaben werden nachgereicht), an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse. Jede Verletzung wird intern dokumentiert, auch wenn keine Meldung erfolgt. Anlaufstelle support@swarmworx.com.
Liste der Unterauftragsverarbeiter
Fassung: UAV-2026.1
Anlage 2 zum Auftragsverarbeitungsvertrag (Anhang IV) · Stand: 21. Oktober 2026
Die Swarmworx GmbH setzt als Auftragsverarbeiter für den Dienst BUBU Brain die folgenden Unterauftragsverarbeiter ein (Klausel 7.7 lit. a, Option 2). Beabsichtigte Änderungen teilt sie mindestens 14 Tage im Voraus mit (Teil B Nr. 6 des Auftragsverarbeitungsvertrags).
1. Hetzner Online GmbH, Industriestr. 25, 91710 Gunzenhausen, Deutschland
- Kontaktperson: Datenschutzbeauftragter von Hetzner, data-protection@hetzner.com, +49 9831 505-216
- Beschreibung der Verarbeitung (inkl. klarer Abgrenzung der Verantwortlichkeiten): Bereitstellung der Server, des Netzwerks und der Speicher (Infrastructure as a Service), auf denen der gesamte Dienst läuft: Datenbank, Memory-Kerne, Protokolle, Datensicherungen. Betroffen sind alle Daten nach Anhang II. Hetzner betreibt die Infrastruktur; Betriebssystem, Anwendungen und Daten verwaltet der Auftragsverarbeiter.
- Ort der Verarbeitung: Deutschland: Server des Dienstes in Falkenstein (Vogtland); Lastverteiler und Sicherungen des Hosters in Rechenzentren von Hetzner in Deutschland
2. ALL-INKL.COM – Neue Medien Münnich, Inh. René Münnich, Hauptstraße 68, 02742 Friedersdorf, Deutschland
- Kontaktperson: Geschäftsführung von ALL-INKL.COM, info@all-inkl.com
- Beschreibung der Verarbeitung (inkl. klarer Abgrenzung der Verantwortlichkeiten): E-Mail-Versand und Postfächer der Domain swarmworx.com. Auftragsdaten nur, soweit der Verantwortliche sie per E-Mail an den Support übermittelt oder sie in einer Support-Antwort enthalten sind; der Dienst selbst versendet keine Inhalte der Memory-Kerne per E-Mail.
- Ort der Verarbeitung: Deutschland: Rechenzentren in Dresden und Friedersdorf
- Weiterer Unterauftragsverarbeiter von ALL-INKL.COM: Neue Medien Münnich GmbH, Bautzener Straße 56, 02742 Neusalza-Spremberg, Deutschland
Keine Unterauftragsverarbeiter im Sinne dieses Vertrags sind:
- Mollie B.V., Keizersgracht 126, 1015 CW Amsterdam, Niederlande. Mollie wickelt die Zahlungen des Verantwortlichen für den Dienst ab und verarbeitet dabei nur Zahlungs- und Vertragsdaten des Verantwortlichen (Name, E-Mail-Adresse, Betrag, Zahlungsmittel). Diese Daten verarbeitet der Auftragsverarbeiter als eigener Verantwortlicher (Anhang II, letzter Absatz der Datenkategorien); Mollie handelt als beaufsichtigtes Zahlungsinstitut in eigener Verantwortung. Inhalte der Memory-Kerne erreichen Mollie nicht.
- Anbieter von Diensten ohne Zugriff auf Auftragsdaten, insbesondere für DNS (deSEC) und TLS-Zertifikate (Let's Encrypt).
- Die Anbieter der vom Verantwortlichen gewählten KI-Anwendungen (Anhang II).
KI-Werkzeuge, die der Auftragsverarbeiter im Betrieb einsetzt, werden angewiesen, nicht auf Auftragsdaten zuzugreifen (Anhang III, Nr. 7). Ihre Anbieter erhalten keine Auftragsdaten und sind deshalb keine Unterauftragsverarbeiter.
